- dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO); - dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin und Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin mangels Aufwand – eine Beschwerdeantwort wurde bislang nicht eingeholt – indes zu entfallen hat; Kantonsgericht Schwyz 3