- dass die Klägerin mit Verfügung vom 16. Februar 2017 aufgefordert wurde, bis spätestens 6. März 2017 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 zu bezahlen (KG-act. 4) und der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde; - dass der Klägerin mit Verfügung vom 15. März 2017 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 30. März 2017 angesetzt wurde, dies unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 7);