hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die Klägerin gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. Februar 2017 mit Eingabe vom 14. Februar 2017 beim Kantonsgericht Berufung erhob (KG-act. 1); - dass die Berufung sich einzig gegen die verfügte Parteientschädigung richtet, weshalb die Rechtsmitteleingabe in Anwendung von Art. 110 ZPO als Kostenbeschwerde entgegengenommen wurde;