2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden zu 4/5 (Fr. 1‘200.00) dem Beschwerdegegner und zu 1/5 (Fr. 300.00) der Beschwerdeführerin auferlegt und vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin (Fr. 1‘500.00) bezogen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘200.00 zurückzuerstatten. 3. Der Beschwerdegegner ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 720.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.