74 Abs. 2 lit. a BGG) steht damit einzig die Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung;- Kantonsgericht Schwyz 14 beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Dezember 2016 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 8‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.