7. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die im Zusammenhang mit der Abschreibung des erstinstanzlichen Verfahrens beanstandete Kostenregelung. Es liegt demnach eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, deren Streitwert sich allein nach dem Betrag der strittigen Kosten bemisst (BGer, Urteil 5A_862/2015 vom 15. März 2016 E. 1.1). Diese liegen unter Fr. 30‘000.00, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Abgesehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit.