Ausgehend von einer angemessenen Entschädigung von Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) auf beiden Seiten hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mit Fr. 240.00 und der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Fr. 960.00 zu entschädigen. Durch die Verrechnung dieser beiden Forderungen hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 720.00 zu zahlen.