gen Erwägungen anzupassen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 zu 1/5 (Fr. 300.00) der Beschwerdeführerin und zu 4/5 (Fr. 1‘200.00) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, zumal Erstere hinsichtlich der geforderten Parteientschädigung gänzlich obsiegt und bezüglich der Gerichtskosten mit Fr. 2‘887.35 unterliegt, was rund 1/5 des Streitwerts ausmacht (vgl. Art. 106 und 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Ausgehend von einer angemessenen Entschädigung von Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) auf beiden Seiten hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mit Fr. 240.00 und der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Fr. 960.00 zu entschädigen.