10 S. 4 Ziff. 7). Es ist festzuhalten, dass die Parteientschädigung nicht dazu dient, jegliche Kosten für den Mehraufwand des Anwalts abzudecken, sondern nur den notwendigen Aufwand. Ferner entspricht der Stundenansatz des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters von Fr. 350.00 nicht dem im Kanton Schwyz üblichen Honorarrahmen von Fr. 250.00 pro Stunde. Aufgrund des Gesagten wird die Parteientschädigung ermessenweise auf Fr. 8‘000.00 festgesetzt. 5. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.