Vorliegend handelte es sich, entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners, nicht um ein äusserst aufwendiges und schwieriges Verfahren, besonders da Letzterer die Prozessmaterie und seinen Klienten bereits kannte. Für die vorgebrachte, aufwendige Korrespondenz mit seinem Klienten und den Übersetzungsaufwand bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners auch keine Belege vor. Zudem sind auch die vom ihm geltend gemachten, gekürzten und nicht verrechneten Stunden der Substitutinnen nicht belegt (KG-act. 10 S. 4 Ziff. 7).