Die Parteientschädigung ist daher nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen (siehe § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise feststellt, hat der beschwerdegegnerische Rechtsvertreter im Hauptverfahren lediglich eine Klageantwort eingereicht, an einer Instruktionsverhandlung teilgenommen und eine Stellungnahme bezüglich der Kindesvertreterin abgegeben. Vorliegend handelte es sich, entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners, nicht um ein äusserst aufwendiges und schwieriges Verfahren, besonders da Letzterer die Prozessmaterie und seinen Klienten bereits kannte.