Beschwerdegegners für den Aufwand (ca. 40 Stunden) für das Massnahmeverfahren ZES 16 226 bereits erhalten hat (KG-act. 1/4 S. 14 Ziff. 6), ist nicht in der Kostennote ausgeschieden. Deshalb kann die eingereichte Kostennote nicht als Grundlage für die Bemessung der Parteientschädigung in diesem Verfahren (ZEO 15 36) dienen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Kostennote sei unverhältnismässig und überrissen, erscheint somit als berechtigt. Die Parteientschädigung ist daher nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen (siehe § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA).