Die restlichen 33 Stunden wurden zu Fr. 350.00 pro Stunde verrechnet. Die Vorinstanz setzte daraufhin die Parteientschädigung auf Fr. 20‘000.00 fest (angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 4). Sie erachtete die Überschreitung des Höchstansatzes von Fr. 10‘000.00 um 100 % als gerechtfertigt und angemessen, da es sich vorliegend um ein langes, sehr aufwendiges Verfahren mit internationalem Sachverhalt und umfangreichen Aktenmaterial gehandelt habe.