b) Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 reichte der beschwerdegegnerische Rechtsvertreter eine Kostennote in Höhe von Fr. 25‘076.00 ein und ersuchte die Vorinstanz um eine angemessene Parteientschädigung (Viact. 53). Aus der eingereichten Kostennote des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters wird ersichtlich, dass rund 62.5 Stunden der gesamthaft fakturierten rund 95.5 Arbeitsstunden durch Substitutinnen ausgeführt wurden. Davon rund 32 Stunden zu Fr. 180.00, rund 13.25 Stunden zu Fr. 200.00 und 17.25 Stunden zu Fr. 250.00 pro Stunde. Die restlichen 33 Stunden wurden zu Fr. 350.00 pro Stunde verrechnet.