Zudem ist generell nur der gebotene Aufwand zu vergüten, d.h. derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist. Alles was darüber hinausgeht, ist von der Partei selbst zu tragen (Sterchi, a.a.O., N 14 zu Art. 95 ZPO). Kantonsgericht Schwyz 11