Der Kanton Schwyz kennt seit jeher nur einen Einheitstarif, d.h. es wird nicht nach Anwalts- und Praktikantenaufwand unterschieden. Allerdings wird der Zeitaufwand bei Mandaten, die durch Praktikanten geführt werden, nur in dem Umfang anerkannt, als er notwendigerweise auch angefallen wäre, wenn das Mandat durch den mit der Rechtsmaterie vertrauten Anwalt selbst geführt worden wäre (RK2 2009 54 vom 7. September 2009 E. 2b). Zudem ist generell nur der gebotene Aufwand zu vergüten, d.h. derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist.