Wird ein Verfahren durch Vergleich erledigt, so ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Verfahrensstands, des bisherigen Arbeitsaufwandes und des Streitwertes festzusetzen (§ 4 Abs. 1 Geb- TRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, können die Höchstansätze des Tarifs bis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 Geb- TRA).