b GebTRA). Für Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10‘000.00 (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens wird die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird ein Verfahren durch Vergleich erledigt, so ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Verfahrensstands, des bisherigen Arbeitsaufwandes und des Streitwertes festzusetzen (§ 4 Abs. 1 Geb- TRA).