Schwyz ist der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA). Liegt eine spezifizierte Kostennote im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GebTRA vor, d.h. eine Honorarrechnung mit detaillierten Leistungssätzen und erscheint diese angemessen, ist die Kostennote der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GebTRA). Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Über die Angemessenheit der Kostennote ist nach dem Tarif zu befinden, wenn die Kosten ganz der Gegenpartei überbunden werden (§ 6 Abs. 3 lit. b GebTRA).