a) Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest, zu denen auch die Parteientschädigung gehört (Art. 96 ZPO; Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Gestützt auf diese Tarife spricht das Gericht die Parteientschädigung zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Massgeblich für die Festsetzung der Entschädigung im Kanton Kantonsgericht Schwyz 10