Dieser Mehraufwand sei auch nicht durch den geringeren Tarif zu kompensieren, zumal dieser in Bezug auf die Substitutin mit dem Kürzel X und einem Stundenansatz von Fr. 250.00 nicht als reduziert im Sinne des massgebenden Anwaltstarifs zu bezeichnen sei. Der Zeitaufwand von 40 Stunden für das Verfassen der Klageantwort, mit 9.5 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 350.00 sei nicht mehr angemessen, besonders in Anbetracht der Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners die Vorgeschichte bereits gekannt und somit weniger Einarbeitungszeit benötigt habe. Ferner sei der Mehraufwand von und für Substituten nicht im Rahmen der Parteientschädigung der Gegenpartei aufzubürden.