In ihrer Replik vom 16. März 2017 befasst sich die Beschwerdeführerin detailliert mit der Kostennote des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters (KGact. 12). Hier rügt sie, dass der Aufwand in zeitlicher Hinsicht durch den Einsatz von Substituten massiv erhöht worden sei. Dieser Mehraufwand sei auch nicht durch den geringeren Tarif zu kompensieren, zumal dieser in Bezug auf die Substitutin mit dem Kürzel X und einem Stundenansatz von Fr. 250.00 nicht als reduziert im Sinne des massgebenden Anwaltstarifs zu bezeichnen sei.