Es habe kein zweiter Schriftenwechsel, kein Beweisverfahren und keine Hauptverhandlung stattgefunden. Ferner sei der Beschwerdegegner für seinen Aufwand in Bezug auf das Massnahmeverfahren bereits in der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 23. September 2016 mit Fr. 3‘000.00 vollständig entschädigt worden (siehe KG-act. 1/4).