4. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die angefochtene Parteientschädigung stossend unverhältnismässig und willkürlich sei, zumal die Vorinstanz es unterlassen habe den aktuellen Stand des Verfahrens und den konkreten Aufwand zu berücksichtigen, wie dies § 4 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA; SRSZ 280.411) verlange. Die Vorinstanz habe lediglich die Pauschale gemäss § 9 i.V.m. § 16 GebTRA ange- Kantonsgericht Schwyz 9