Fr. 1‘561.70, Vi-act. 52). Die Kindesvertreterin wies den Aufwand für das Verfahren ZEO 15 36 in ihren Aufwandsaufstellungen transparent aus. Zudem erscheint die Abrechnung, welche sich auf beide Verfahren ZEO 15 36 und ZES 16 226 bezog, stimmig. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindesvertreterin die diesbezüglichen Kosten halbierte und kein Aufwand doppelt verrechnet wurde. Angesichts des eher aufwendigen und teils schwierigen erstinstanzlichen Verfahrens (insbesondere bezüglich der Kontaktaufnahme mit den Kindern), erscheint der fakturierte Aufwand in Höhe von Fr. 4‘687.35 als den Umständen angemessen.