Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist daher im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 ff. ZPO der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage, soweit er den Umständen angemessen erscheint (BGer, Urteil 5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.1). Kantonsgericht Schwyz 8