der Vertretung bestimmt sich durch die Länge des Verfahrens. Sie beginnt mit der Anordnung durch das Gericht und bleibt durch alle Instanzen bestehen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Kinderbelange, welche zu ihrer Bestellung Anlass gegeben haben (Steck, a.a.O., N 9 zu Art. 300 ZPO).