bb) Gemäss Art. 300 lit. c ZPO ist die Vertretung der Kinder befugt, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen, sofern es um wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs geht. Zudem obliegt der Kindesvertreterin eine Kon- troll- und Überwachungsfunktion, durch die gewährleistet wird, dass Anordnungen zum Schutz des Kindes auch umgesetzt werden (Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 zu Art. 300 ZPO mit weiteren Hinweisen). Die Dauer Kantonsgericht Schwyz 7