Zudem sei sie nur für die prozessbezogene Information, Kommunikation und Betreuung beauftragt gewesen und nicht um bei der Vollstreckung und am Vollzug des Be- suchs- und Kontaktrechts mitzuwirken. Dadurch, dass die Vorinstanz für die Entschädigung der Kindesvertretung Fr. 4‘687.35 festgesetzt habe, sei sie ihr gegenüber in Willkür verfallen und dieser Betrag stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gesamtaufwand. Dies deshalb, weil die Vorinstanz es unterlassen habe, den massgeblichen Sachverhalt, nämlich den für das Hauptverfahren effektiv erforderlichen Aufwand, zu ermitteln. Deshalb sei der Betrag für die Kosten der Vertretung der Kinder auf maximal Fr. 1‘800.00 festzulegen.