Für die Festsetzung der Kosten der Kindesvertreterin stütze sich die Vorinstanz auf die von dieser eingereichten Rechnung vom 19. Dezember 2016 (Vi-act. 52), welche die Beschwerdeführerin erstinstanzlich vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht einsehen konnte. Die Beschwerdeführerin verlangte nach Zustellung der angefochtenen Verfügung jedoch keine Einsicht in die Aufwandsaufstellung der Kindesvertreterin. Auch in ihrer Replik vom 16. März 2017 machte sie dies nicht geltend (KG-act. 12). Ferner ist zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren in Bezug auf die Kosten für die Vertretung der Kinder äussern konnte.