b) Die Vorinstanz hat die Festlegung der Gerichtskosten, worin auch die Kosten für die Vertretung der Kinder nach Art. 299 und 300 ZPO enthalten sind, mit Art. 105 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 2 lit. b, d und e ZPO begründet. Gemäss diesen Bestimmungen werden die Prozesskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Bezüglich der Begründung der Gerichtskosten hat die Vorinstanz den Anspruch der zu dieser Zeit nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt, da sie ihren Entscheid genügend begründet hat. Kantonsgericht Schwyz 6