Die Verteilung der Prozesskosten ist durch Hinweise auf die angewandten Gesetzesbestimmungen darzulegen. In vielen Fällen braucht es jedoch bei der Kostenfestsetzung keine gesonderte Begründung (Rüegg, a.a.O., N 1 zu Art. 104 ZPO). Gemäss Sterchi steht den Parteien bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten das rechtliche Gehör zu. Zur Festsetzung (Höhe) der Gerichtskosten haben sich die Parteien normalerweise nicht zu äussern (Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1-149 ZPO, 2012, N 4 zu Art. 105 ZPO).