a) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert die Pflicht, den Entscheid zu begründen (Oberhammer, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 53 ZPO). Kosten- und Entschädigungsentscheide brauchen in der Regel zwar nicht begründet zu werden; eine Begründung ist aber insbesondere dann erforderlich, wenn die Behörde die Honorarnote kürzt oder sich nicht an die geltenden Tarife und Reglemente hält (EGV-SZ 2012 A 6.2, E. 4.a). Die Verteilung der Prozesskosten ist durch Hinweise auf die angewandten Gesetzesbestimmungen darzulegen.