3. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie die Bemessung der Kosten für die Vertretung der Kinder nicht begründet habe (KG-act. 1, S. 3 Ziff. 7 f.). Sofern eine Kostennote der Kindesvertreterin zur Begründung der Höhe der Entschädigung gedient habe, sei ihr diesbezüglich die Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.