Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin ihre Klage zurückgezogen, weshalb sie unterlag. Die Prozesskosten wurden korrekterweise ihr überbunden. Die vorliegend strittigen Kosten für die Vertretung der Kinder als Teil der Gerichtskosten wurden auf Fr. 4‘687.35 und die strittige Parteientschädigung auf Fr. 20‘000.00 festgesetzt. Kantonsgericht Schwyz 5