2. Will eine Partei bloss den Kostenentscheid, also den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten und/oder den Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädigung, selbständig anfechten, so steht ihr gemäss Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) auch in berufungsfähigen Streitigkeiten nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (Rüegg, in: Balser Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 1 zu Art. 110 ZPO). Trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen.