Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2017 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 10). Am 16. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Replik ein (KG-act. 12).