2. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei die Parteientschädigung neu auf (maximal) CHF 8‘000.00 festzulegen (inkl. Auslagen und Mwst.). Eventualiter sei die Sache zur Neufestlegung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz. Kantonsgericht Schwyz 4 4. Im Umfang der Anträge sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.