b) Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 1. Februar 2017 fristgerecht Kostenbeschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KGact. 1): 1. Ziff. 2., 3. und 5. der angefochtenen Verfügung seien mit Bezug auf den Betrag der Kosten für die Vertretung der Kinder aufzuheben und es sei dieser Betrag neu auf (maximal) CHF 1‘800.00 festzulegen. Eventualiter sei die Sache zur Neufestlegung dieses Betrages an die Vorinstanz zurückzuweisen.