Die Vertreterin der Kinder machte geltend, dass es ihr nicht möglich sei, Kontakt mit den beiden Kindern aufzunehmen, was ihr verunmögliche, ihren Auftrag auszuführen. Mit Verfügung vom 17. November 2016 verlangte die Vorinstanz eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin, diese äusserte sich jedoch nicht zur Sache (Vi-act. 44).