Mit Verfügung vom 23. September 2016 ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht March vorsorgliche Massnahmen bezüglich des Besuchsrechtes an (KG-act. 1/4). Daraufhin wandten sich der Beschwerdegegner und die Vertreterin der Kinder in einer Reihe von Schreiben an die Vorinstanz, da sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Vollstreckung des Besuchsrechtes nicht kooperativ zeigte (vgl. Vi-act. 40, 42, 45, 47, 48, 50). Die Vertreterin der Kinder machte geltend, dass es ihr nicht möglich sei, Kontakt mit den beiden Kindern aufzunehmen, was ihr verunmögliche, ihren Auftrag auszuführen.