{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-12_2017-06-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "34ab68feffaa4a95fdb4f6f6a520cace"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-12_2017-06-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fb7957f366c3e6cfb334fd69a230e9c4b6eb7ae4e5c35c1ab41418f354a7babfdc08f7ff5c81f03b54e06f696c783327ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fb7957f366c3e6cfb334fd69a230e9c4b6eb7ae4e5c35c1ab41418f354a7babfdc08f7ff5c81f03b54e06f696c783327ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_12", "Checksum": "dc3007da144106014c324be4c181f8b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Der Einwand der Beschwerdeführerin, die\nKostennote sei unverhältnismässig und überrissen, erscheint somit als berechtigt. Die Parteientschädigung ist daher nach pflichtgemässem Ermessen\nfestzulegen (siehe § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Wie die Beschwerdeführerin\nrichtigerweise feststellt, hat der beschwerdegegnerische Rechtsvertreter im\nHauptverfahren lediglich eine Klageantwort eingereicht, an einer Instruktionsverhandlung teilgenommen und eine Stellungnahme bezüglich der Kindesvertreterin abgegeben. Vorliegend handelte es sich, entgegen der Ansicht der\nVorinstanz und des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners, nicht um ein\näusserst aufwendiges und schwieriges Verfahren, besonders da Letzterer die\nProzessmaterie und seinen Klienten bereits kannte. Für die vorgebrachte,\naufwendige Korrespondenz mit seinem Klienten und den Übersetzungsaufwand bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners auch keine Belege\nvor. Zudem sind auch die vom ihm geltend gemachten, gekürzten und nicht\nverrechneten Stunden der Substitutinnen nicht belegt (KG-act. 10 S. 4 Ziff. 7).\nEs ist festzuhalten, dass die Parteientschädigung nicht dazu dient, jegliche\nKosten für den Mehraufwand des Anwalts abzudecken, sondern nur den notwendigen Aufwand. Ferner entspricht der Stundenansatz des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters von Fr. 350.00 nicht dem im Kanton Schwyz\nüblichen Honorarrahmen von Fr. 250.00 pro Stunde. Aufgrund des Gesagten\nwird die Parteientschädigung ermessenweise auf Fr. 8‘000.00 festgesetzt.\n\n5. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin\num Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.\n\n6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und gemäss den obi-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\ngen Erwägungen anzupassen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 zu 1/5 (Fr. 300.00) der Beschwerdeführerin und zu 4/5 (Fr. 1‘200.00) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, zumal\nErstere hinsichtlich der geforderten Parteientschädigung gänzlich obsiegt und\nbezüglich der Gerichtskosten mit Fr. 2‘887.35 unterliegt, was rund 1/5 des\nStreitwerts ausmacht (vgl. Art. 106 und 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Ausgehend von\neiner angemessenen Entschädigung von Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und 8 %\nMWST) auf beiden Seiten hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner\nmit Fr. 240.00 und der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit\nFr. 960.00 zu entschädigen. Durch die Verrechnung dieser beiden Forderungen hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 720.00 zu zahlen.\n\n7. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die im Zusammenhang mit der Abschreibung des erstinstanzlichen Verfahrens beanstandete\nKostenregelung. Es liegt demnach eine vermögensrechtliche Angelegenheit\nvor, deren Streitwert sich allein nach dem Betrag der strittigen Kosten bemisst\n(BGer, Urteil 5A_862/2015 vom 15. März 2016 E. 1.1). Diese liegen unter\nFr. 30‘000.00, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist (vgl.\nArt. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni\n2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Abgesehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) steht damit\neinzig die Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung;-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nbeschlossen:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziff. 4 der\nVerfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Dezember 2016 aufgehoben und wie folgt ersetzt:\n\n4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 8‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden zu 4/5\n(Fr. 1‘200.00) dem Beschwerdegegner und zu 1/5 (Fr. 300.00) der Beschwerdeführerin auferlegt und vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin (Fr. 1‘500.00) bezogen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘200.00\nzurückzuerstatten.\n\n3. Der Beschwerdegegner ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 720.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu\nentschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 113 ff. BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen\nRechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der\nStreitwert beträgt Fr. 14‘887.35.\nKantonsgericht Schwyz 15\n\n"}