{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-12_2017-06-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "34ab68feffaa4a95fdb4f6f6a520cace"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-12_2017-06-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fb7957f366c3e6cfb334fd69a230e9c4b6eb7ae4e5c35c1ab41418f354a7babfdc08f7ff5c81f03b54e06f696c783327ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fb7957f366c3e6cfb334fd69a230e9c4b6eb7ae4e5c35c1ab41418f354a7babfdc08f7ff5c81f03b54e06f696c783327ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_12", "Checksum": "dc3007da144106014c324be4c181f8b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dieser Mehraufwand sei auch\nnicht durch den geringeren Tarif zu kompensieren, zumal dieser in Bezug auf\ndie Substitutin mit dem Kürzel X und einem Stundenansatz von Fr. 250.00\nnicht als reduziert im Sinne des massgebenden Anwaltstarifs zu bezeichnen\nsei. Der Zeitaufwand von 40 Stunden für das Verfassen der Klageantwort, mit\n9.5 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 350.00 sei nicht mehr angemessen,\nbesonders in Anbetracht der Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners die Vorgeschichte bereits gekannt und somit weniger Einarbeitungszeit benötigt habe. Ferner sei der Mehraufwand von und für Substituten nicht im Rahmen der Parteientschädigung der Gegenpartei aufzubürden.\n\na) Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest, zu denen auch\ndie Parteientschädigung gehört (Art. 96 ZPO; Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Gestützt auf diese Tarife spricht das Gericht die Parteientschädigung zu (Art. 105\nAbs. 2 ZPO). Massgeblich für die Festsetzung der Entschädigung im Kanton\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nSchwyz ist der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA). Liegt eine spezifizierte Kostennote im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GebTRA vor, d.h. eine Honorarrechnung mit detaillierten Leistungssätzen und erscheint diese angemessen, ist die Kostennote der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen\n(§ 6 Abs. 1 Satz 2 GebTRA). Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Über die Angemessenheit der Kostennote ist nach dem Tarif zu befinden, wenn die Kosten ganz der Gegenpartei überbunden werden (§ 6 Abs. 3 lit. b GebTRA). Für\nEhe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar Fr. 1‘000.00 bis\nFr. 10‘000.00 (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens wird\ndie Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem\nUmfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand\nbemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird ein Verfahren durch Vergleich erledigt,\nso ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Verfahrensstands, des bisherigen Arbeitsaufwandes und des Streitwertes festzusetzen (§ 4 Abs. 1 Geb-\nTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache\nabgefasst sind oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, können die\nHöchstansätze des Tarifs bis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 Geb-\nTRA).\n\nDer Kanton Schwyz kennt seit jeher nur einen Einheitstarif, d.h. es wird nicht\nnach Anwalts- und Praktikantenaufwand unterschieden. Allerdings wird der\nZeitaufwand bei Mandaten, die durch Praktikanten geführt werden, nur in dem\nUmfang anerkannt, als er notwendigerweise auch angefallen wäre, wenn das\nMandat durch den mit der Rechtsmaterie vertrauten Anwalt selbst geführt\nworden wäre (RK2 2009 54 vom 7. September 2009 E. 2b). Zudem ist generell nur der gebotene Aufwand zu vergüten, d.h. derjenige, der durch die bei\nobjektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts\nentstanden ist. Alles was darüber hinausgeht, ist von der Partei selbst zu tragen (Sterchi, a.a.O., N 14 zu Art. 95 ZPO).\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nb) Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 reichte der beschwerdegegnerische Rechtsvertreter eine Kostennote in Höhe von Fr. 25‘076.00 ein und ersuchte die Vorinstanz um eine angemessene Parteientschädigung (Viact. 53). Aus der eingereichten Kostennote des beschwerdegegnerischen\nRechtsvertreters wird ersichtlich, dass rund 62.5 Stunden der gesamthaft fakturierten rund 95.5 Arbeitsstunden durch Substitutinnen ausgeführt wurden.\nDavon rund 32 Stunden zu Fr. 180.00, rund 13.25 Stunden zu Fr. 200.00 und\n17.25 Stunden zu Fr. 250.00 pro Stunde. Die restlichen 33 Stunden wurden zu\nFr. 350.00 pro Stunde verrechnet. Die Vorinstanz setzte daraufhin die Parteientschädigung auf Fr. 20‘000.00 fest (angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 4). Sie erachtete die Überschreitung des Höchstansatzes von\nFr. 10‘000.00 um 100 % als gerechtfertigt und angemessen, da es sich vorliegend um ein langes, sehr aufwendiges Verfahren mit internationalem Sachverhalt und umfangreichen Aktenmaterial gehandelt habe.\n\nc) Sobald mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen\nerkennbar wird, dass der vom Rechtsvertreter geleistete Aufwand auch nach\neinem Minimal(stunden)ansatz von Fr. 180.00 zu einer Entschädigung führen\nwird, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der Rechtsvertreter der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nfolgend darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein\nsolcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (vgl. BGer, Urteil\n5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3; ZK2 2016 62 vom 6. Februar\n2017 E. 4.b).\n\nBei der eingereichten Kostennote des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters handelt es sich um eine generelle Auflistung aller Stunden, ohne spezifische Zuweisung zu einem Verfahren oder zu einzelnen Verfahrensschritten.\nAuch die Entschädigung von Fr. 3‘000.00, welche der Rechtsvertreter des\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n"}