{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-12_2017-06-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "34ab68feffaa4a95fdb4f6f6a520cace"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-12_2017-06-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fb7957f366c3e6cfb334fd69a230e9c4b6eb7ae4e5c35c1ab41418f354a7babfdc08f7ff5c81f03b54e06f696c783327ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fb7957f366c3e6cfb334fd69a230e9c4b6eb7ae4e5c35c1ab41418f354a7babfdc08f7ff5c81f03b54e06f696c783327ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_12", "Checksum": "dc3007da144106014c324be4c181f8b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Sie beginnt mit\nder Anordnung durch das Gericht und bleibt durch alle Instanzen bestehen,\nbis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Kinderbelange,\nwelche zu ihrer Bestellung Anlass gegeben haben (Steck, a.a.O., N 9 zu\nArt. 300 ZPO).\n\nAufwendungen der Kindesvertretung sind nur soweit zu entschädigen, wie sie\nim Einzelfall erforderlich waren. Bei der Erfüllung der betreffenden Aufgaben\ngeniesst die Kindesvertretung jedoch eine gewisse Autonomie, welche auch\nbei der Bemessung der Entschädigung zu respektieren ist (BGer, Urteil\n5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 6.2). Nimmt eine Anwältin oder ein\nAnwalt die Kindesvertretung wahr, so erfolgt die Entschädigung regelmässig\nnach den Ansätzen für anwaltliche Parteivertretungen. Kantonales Recht und\nkantonale Praxis greifen für die Entschädigung der Kindesvertretung häufig\nauf den Tarif bei unentgeltlicher Prozessführung zurück. Den Anwaltstarif für\neine Tätigkeit heranzuziehen, die ihrer Natur nach nichtanwaltlicher Natur ist,\nist zwar grundsätzlich fragwürdig. Anwaltstarife sind zudem ungeeignet, weil\nsie zum einen oft zu einer unzulässig pauschalisierenden Bemessung führen\nund zum andern selbst individualisierende Tarifpositionen der funktionellen\nVerschiedenheit von Kindesvertretung und Vertretung der Prozesshauptparteien keineswegs gerecht werden. Die Kantone sind in den Schranken der\nVerfassungsmässigkeit jedoch frei, die Bemessungsmethode und somit\ngrundsätzlich auch die normative Grundlage zu bezeichnen (vgl. zum Ganzen\nBGer, Urteil 5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 5.4.3.2 mit weiteren\nHinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist daher im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach\nArt. 299 ff. ZPO der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage, soweit er\nden Umständen angemessen erscheint (BGer, Urteil 5A_52/2015 vom\n17. Dezember 2015 E. 2.1).\nKantonsgericht Schwyz 8\n\ncc) Rechtsanwältin lic. iur. G.________ hatte den Auftrag, bis zum Ende des\nVerfahrens ZEO 15 36 als Vertreterin der Kinder tätig zu sein. Davon ging\nauch der Einzelrichter am Bezirksgericht March in seiner zu beiden Verfahren\nZES 16 226 und ZEO 15 36 ergehenden Verfügung vom 17. November 2016\nzutreffend aus, worin er die Umsetzung von gerichtlichen Anordnungen im\nRahmen der Kontroll- und Überwachungsfunktion als zentrale Aufgabe der\nKindesvertretung aufzählte (Vi-act. 44). Um dieser Aufgabe nachzukommen\nund das Vertrauensverhältnis zu den Kindern zur Wahrung ihrer Interessen im\nVerfahren ZEO 15 36 aufrechtzuerhalten, müsse der Kindesvertreterin der\npersönliche Kontakt mit den Kindern ermöglicht werden. Nach dem Gesagten\nerfolgte der fakturierte Aufwand der Kindesvertreterin, der sich grösstenteils\nauf die Kontaktaufnahme und Kontaktausübung mit den Kindern bezog, im\nRahmen ihres Auftrags. Für diesen Aufwand reichte sie am 19. Dezember\n2016 zwei Abrechnungen ein, eine bezüglich des Verfahrens ZEO 15 36\n(Fr. 3‘125.65) und eine, welche sich auf beide Verfahren ZEO 15 36 und\nZES 16 226 bezog (jedoch halbiert = Fr. 1‘561.70, Vi-act. 52). Die Kindesvertreterin wies den Aufwand für das Verfahren ZEO 15 36 in ihren Aufwandsaufstellungen transparent aus. Zudem erscheint die Abrechnung, welche sich auf\nbeide Verfahren ZEO 15 36 und ZES 16 226 bezog, stimmig. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindesvertreterin die diesbezüglichen Kosten halbierte\nund kein Aufwand doppelt verrechnet wurde. Angesichts des eher aufwendigen und teils schwierigen erstinstanzlichen Verfahrens (insbesondere bezüglich der Kontaktaufnahme mit den Kindern), erscheint der fakturierte Aufwand\nin Höhe von Fr. 4‘687.35 als den Umständen angemessen.\n\n4. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die angefochtene Parteientschädigung stossend unverhältnismässig und willkürlich sei, zumal die Vorinstanz es\nunterlassen habe den aktuellen Stand des Verfahrens und den konkreten\nAufwand zu berücksichtigen, wie dies § 4 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA; SRSZ 280.411) verlange. Die Vorinstanz habe lediglich die Pauschale gemäss § 9 i.V.m. § 16 GebTRA ange-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nwendet, welche jedoch nur bei vollständig durchgeführtem Verfahren anwendbar sei. Da nach § 4 GebTRA der Arbeitsaufwand konkret zu betrachten sei,\nsei § 16 GebTRA vorliegend gar nicht anwendbar, da zusätzlicher Aufwand\nbegriffsnotwendigerweise bereits berücksichtigt worden sei. Zudem habe der\nBeschwerdegegner im Hauptverfahren lediglich eine Klageantwort einzureichen, an einer Einigungsverhandlung teilzunehmen und eine Stellungnahme\nbezüglich der Einsetzung der Kindesvertretung abzugeben gehabt. Es habe\nkein zweiter Schriftenwechsel, kein Beweisverfahren und keine Hauptverhandlung stattgefunden. Ferner sei der Beschwerdegegner für seinen Aufwand in\nBezug auf das Massnahmeverfahren bereits in der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 23. September 2016 mit Fr. 3‘000.00 vollständig entschädigt\nworden (siehe KG-act. 1/4).\n\n"}