{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-12_2017-06-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "34ab68feffaa4a95fdb4f6f6a520cace"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-12_2017-06-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fb7957f366c3e6cfb334fd69a230e9c4b6eb7ae4e5c35c1ab41418f354a7babfdc08f7ff5c81f03b54e06f696c783327ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fb7957f366c3e6cfb334fd69a230e9c4b6eb7ae4e5c35c1ab41418f354a7babfdc08f7ff5c81f03b54e06f696c783327ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_12", "Checksum": "dc3007da144106014c324be4c181f8b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 16.06.2017 ZK2 2017 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:39", "Checksum": "468c04ffb3272f6832eaa157d8b307b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 16.06.2017 ZK2 2017 12\nRegeste:\nKostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n2. Will eine Partei bloss den Kostenentscheid, also den Entscheid über die\nVerlegung der Prozesskosten und/oder den Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädigung, selbständig anfechten, so steht ihr\ngemäss Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember\n2008 (ZPO, SR 272) auch in berufungsfähigen Streitigkeiten nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (Rüegg, in: Balser Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 1 zu Art. 110\nZPO). Trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung\nist der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen. Diese ist anwaltlich vertreten und hat die Beschwerde nach Art. 110 ZPO rechtzeitig erhoben.\n\nGemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden\nPartei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende\nPartei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Im\nvorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin ihre Klage zurückgezogen, weshalb sie unterlag. Die Prozesskosten wurden korrekterweise ihr\nüberbunden. Die vorliegend strittigen Kosten für die Vertretung der Kinder als\nTeil der Gerichtskosten wurden auf Fr. 4‘687.35 und die strittige Parteientschädigung auf Fr. 20‘000.00 festgesetzt.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n3. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie die Bemessung der\nKosten für die Vertretung der Kinder nicht begründet habe (KG-act. 1,\nS. 3 Ziff. 7 f.). Sofern eine Kostennote der Kindesvertreterin zur Begründung\nder Höhe der Entschädigung gedient habe, sei ihr diesbezüglich die Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.\n\na) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert die Pflicht, den Entscheid zu begründen (Oberhammer, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 53\nZPO). Kosten- und Entschädigungsentscheide brauchen in der Regel zwar\nnicht begründet zu werden; eine Begründung ist aber insbesondere dann erforderlich, wenn die Behörde die Honorarnote kürzt oder sich nicht an die geltenden Tarife und Reglemente hält (EGV-SZ 2012 A 6.2, E. 4.a). Die Verteilung der Prozesskosten ist durch Hinweise auf die angewandten Gesetzesbestimmungen darzulegen. In vielen Fällen braucht es jedoch bei der Kostenfestsetzung keine gesonderte Begründung (Rüegg, a.a.O., N 1 zu Art. 104\nZPO). Gemäss Sterchi steht den Parteien bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten das rechtliche Gehör zu. Zur Festsetzung (Höhe) der Gerichtskosten haben sich die Parteien normalerweise nicht zu äussern (Sterchi, in:\nBerner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1-149 ZPO,\n2012, N 4 zu Art. 105 ZPO).\n\nb) Die Vorinstanz hat die Festlegung der Gerichtskosten, worin auch die\nKosten für die Vertretung der Kinder nach Art. 299 und 300 ZPO enthalten\nsind, mit Art. 105 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 2 lit. b, d und e ZPO begründet.\nGemäss diesen Bestimmungen werden die Prozesskosten von Amtes wegen\nfestgesetzt und verteilt. Bezüglich der Begründung der Gerichtskosten hat die\nVorinstanz den Anspruch der zu dieser Zeit nicht mehr anwaltlich vertretenen\nBeschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt, da sie ihren Entscheid genügend begründet hat.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nFür die Festsetzung der Kosten der Kindesvertreterin stütze sich die Vorinstanz auf die von dieser eingereichten Rechnung vom 19. Dezember 2016\n(Vi-act. 52), welche die Beschwerdeführerin erstinstanzlich vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht einsehen konnte. Die Beschwerdeführerin verlangte nach Zustellung der angefochtenen Verfügung jedoch keine Einsicht in\ndie Aufwandsaufstellung der Kindesvertreterin. Auch in ihrer Replik vom\n16. März 2017 machte sie dies nicht geltend (KG-act. 12). Ferner ist zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren in Bezug\nauf die Kosten für die Vertretung der Kinder äussern konnte. Aus folgenden\nGründen erweisen sich diese Kosten als angemessen.\n\nc) aa) Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Kindesvertreterin bereits im Massnahmeverfahren mit Fr. 4‘208.85 entschädigt worden sei. Für\ndas Hauptverfahren habe sie an keiner Verhandlung teilnehmen sowie habe\nder Kontakt mit den Kindern nicht wiederholt werden müssen. Zudem sei sie\nnur für die prozessbezogene Information, Kommunikation und Betreuung beauftragt gewesen und nicht um bei der Vollstreckung und am Vollzug des Be-\nsuchs- und Kontaktrechts mitzuwirken. Dadurch, dass die Vorinstanz für die\nEntschädigung der Kindesvertretung Fr. 4‘687.35 festgesetzt habe, sei sie ihr\ngegenüber in Willkür verfallen und dieser Betrag stehe in keinem vernünftigen\nVerhältnis zum Gesamtaufwand. Dies deshalb, weil die Vorinstanz es unterlassen habe, den massgeblichen Sachverhalt, nämlich den für das Hauptverfahren effektiv erforderlichen Aufwand, zu ermitteln. Deshalb sei der Betrag für\ndie Kosten der Vertretung der Kinder auf maximal Fr. 1‘800.00 festzulegen.\n\nbb) Gemäss Art. 300 lit. c ZPO ist die Vertretung der Kinder befugt, Anträge\nzu stellen und Rechtsmittel einzulegen, sofern es um wichtige Fragen des\npersönlichen Verkehrs geht. Zudem obliegt der Kindesvertreterin eine Kon-\ntroll- und Überwachungsfunktion, durch die gewährleistet wird, dass Anordnungen zum Schutz des Kindes auch umgesetzt werden (Steck, in: Basler\nKommentar, a.a.O., N 14 zu Art. 300 ZPO mit weiteren Hinweisen). Die Dauer\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}