Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin reichte keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung ermessensweise (§ 6 Abs. 1 Geb- TRA) nach der durchschnittlichen Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache und dem geschätzten Arbeitsaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA), insbesondere für die zwanzigseitige Beschwerdeantwort, auf Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzulegen ist;- beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.