4. Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Parteientschädigungen werden nach Massgabe des Unterliegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA).