Die vorinstanzlichen Erwägungen sind somit nicht offensichtlich unrichtig. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Anwendung von § 11 Abs. 1 und 2 des Normalarbeitsvertrages des Kantons Schwyz für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer nicht. c) Im Übrigen bemängelt die Beschwerdeführerin die Berechnung der Lohn- und Strafzahlung nicht. In Abweisung der Beschwerde ist das vorinstanzliche Urteil somit zu bestätigen. Kantonsgericht Schwyz 23