Damit steht bereits fest, dass die Vorinstanz weder die An- noch die Abwesenheit der Beschwerdegegnerin am 1. September 2015 feststellte, sondern diesen Punkt offen liess. Ausserdem behauptete die Beschwerdegegnerin in den erstinstanzlichen Rechtsschriften durchwegs, dass sie am 1. September 2015 gearbeitet habe (Vi-act. A.I, S. 4; Vi-act. D.2, S. 4). Anlässlich der Parteibefragung (Vi-act. D.1) äusserte sich die Beschwerdegegnerin zu diesem Thema nicht. Sie gab somit, entgegen den Beschwerderügen, nicht an, sie sei an diesem Tag abwesend gewesen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind somit nicht offensichtlich unrichtig.