Die Vorinstanz erwog, es könne offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin am 1. September 2015 gearbeitet oder sich krank gemeldet habe. Wenn sie die Arbeit aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht ausgeführt habe, so bestehe gestützt auf § 11 Abs. 1 und 2 des Normalarbeitsvertrags des Kantons Schwyz für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlungspflicht. Damit sei auch für diesen Tag der Lohn geschuldet (angefochtenes Urteil, E. 2.2). Damit steht bereits fest, dass die Vorinstanz weder die An- noch die Abwesenheit der Beschwerdegegnerin am 1. September 2015 feststellte, sondern diesen Punkt offen liess.